Leitsatz
Leitsatz:
Zum Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genügt nicht bereits die gesellschaftsrechtliche Stellung als Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH.
Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 1 KR 191/06 vom SG Hannover, S 44 KR 679/02 vom
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung seiner beigeladenen Ehefrau.
Die im Jahre 1971 geborene Beigeladene war bei der Beklagten auf Grund der Mitgliedschaft des Klägers seit dem familienversichert. Anlässlich beitragsrechtlicher Überprüfungen der Beklagten im Jahr 2001 legte der Kläger einen notariellen Gesellschaftsvertrag vom über die Gründung der "Spielwaren GmbH B." vor. Alleinige Gesellschafterin der GmbH, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügte, und eine von insgesamt 4 allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer(inne)n war hiernach bei Gründung der Gesellschaft die Beigeladene. Weitere Gesellschafter waren der Kläger und zwei seiner Brüder. Am nahm die Beigeladene - ihren eigenen Status nicht betreffende - Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsführerbestellung vor. Ua wurde die Firma geändert; sie lautete nun "C Spielwaren GmbH". In der Gesellschafterversammlung vom wurde ua folgende Erklärung der Beigeladenen protokolliert: "Ich bin alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts W. unter HRB eingetragenen C Spielwaren GmbH. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM. Das Stammkapital halte ich in voller Höhe allein. Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung halte ich hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der C Spielwaren GmbH ab und beschließe einstimmig wie folgt: 1. Der Geschäftsführer C. H. wird abberufen. Zum Geschäftsführer wird bestellt Herr F. H., geb. 1964, wohnhaft D."
Am trat die Beigeladene ihre Geschäftsanteile ab und wurde von dem neuen Alleingesellschafter als Geschäftsführerin abberufen.
Die Beklagte erließ nach Anhörung des Klägers den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und stellte fest, dass die Familienversicherung der Beigeladenen rückwirkend zum beendet sei. Die seit dem gewährten Leistungen werde man zurückfordern.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts Hannover vom und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen [LSG] vom ). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB V lägen nicht vor, denn der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs 1 Nr 4 SGB V greife ein; die Beigeladene sei aufgrund ihrer formalen Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH hauptberuflich selbstständig tätig gewesen. Hauptberuflich sei eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Die Erwerbstätigkeit sei dabei auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Dass sie tatsächlich zu Verlusten führe, sei unerheblich. Die Beigeladene sei erwerbstätig gewesen, da ihre Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet gewesen sei. Ausweislich § 21 des Gesellschaftervertrages sei auszuschüttender Reingewinn unter die Gesellschafter nach ihrem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen, sofern die Gesellschafter nicht eine andere Verteilung beschlössen. Hätte die GmbH also Gewinn gemacht, hätte die Beigeladene nach dem Gesellschaftsvertrag an der Gewinnausschüttung teilgenommen. Die Gesetzliche Krankenversicherung sei jedoch kein Auffangnetz, wenn die GmbH keinen Gewinn erwirtschafte. Die Beigeladene sei selbstständig tätig und nicht abhängig beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus § 7 Abs 1 SGB IV. Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH mit einem Kapitalanteil von mindestens 50 % oder einer Sperrminorität entsprechend dem Gesellschaftsvertrag seien nicht beschäftigt, weil sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten. Die Beigeladene sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen. Es sei unerheblich, dass sie - bei Unterstellung ihres Vortrages als wahr - nie selbst tatsächlich im Betrieb tätig gewesen sei. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe sie formal die Stellung einer Gesellschafter-Geschäftsführerin innegehabt mit einem Kapitalanteil von 100 %. Aus den Formulierungen des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ergebe sich, dass die Beigeladene unternehmerisch tätig gewesen sei und auch beherrschend in die Geschicke der Gesellschaft eingegriffen habe. Inwieweit sie weiterhin in der GmbH tätig gewesen sei, sei nicht von Bedeutung. Auf das Merkmal der Hauptberuflichkeit komme es nur zur Abgrenzung bei einem vorhandenen Nebenberuf an. Dass die Beigeladene eine Nebenbeschäftigung gehabt habe, sei jedoch nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus § 10 Abs 1 Nr 5 SGB V. Es komme nicht darauf an, ob keine oder nur geringe Einnahmen erzielt würden, weil der Tatbestand des § 10 Abs 1 Nr 4 SGB V sonst neben Nr 5 unverständlich wäre. Die Beklagte habe, soweit materiell-rechtlich keine Familienversicherung bestanden habe, dies auch rückwirkend feststellen dürfen. Dem stünden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Besonderheiten der Statusentscheidungen im Versicherungsverhältnis nicht entgegen.
Mit seiner am eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V. Die in § 10 Abs 1 SGB V aufgeführten Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein. Zwischen den Ziffern 4) und 5) sei ein "und" und kein "oder" gesetzt. Dass Erklärungen gegenüber dem Registergericht abgegeben worden seien und Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden seien, könne zwar als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die betreffende Person auch in unternehmerischer Hinsicht tätig sei. Allein die rechtlichen Verhältnisse reichten aber nicht aus, um anzunehmen, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Es seien auch die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es komme darauf an, ob und inwieweit eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Die Beigeladene sei tatsächlich nie selbst im Betrieb tätig gewesen, sondern habe lediglich formal als Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungiert. Alle den Betrieb betreffenden Entscheidungen (Wareneinkauf, Preisgestaltung, betriebliche Abläufe wie Öffnungszeiten etc, Vertragsabschlüsse) seien im Familienkreis getroffen worden. Die Tätigkeiten wie Verkauf, Unterhaltung der Ladenräume hätten dem Kläger und seinen Brüdern oblegen. Die Beigeladene habe mit den betrieblichen Abläufen nichts zu tun gehabt. Sie habe lediglich formal gegenüber dem Registergericht Änderungen angezeigt und entsprechend die im Familienkreis abgesprochenen Beschlüsse gefasst, da sie dieses formal habe tun müssen und auch nur sie es habe tun können. Auch dass sie keinerlei Einkünfte erzielt habe, belege, dass sie nicht unternehmerisch tätig gewesen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zudem entschieden, dass es bei der Beurteilung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliege, auf die tatsächlichen und nicht nur die rechtlichen Verhältnisse ankomme (Hinweis auf das B 11a AL 25/06 R).
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach der Entscheidung des LSG sei die Beigeladene aufgrund der ihr eingeräumten Rechtsmacht unternehmerisch tätig gewesen. Das Merkmal "Hauptberuflichkeit" spiele nur bei der Abgrenzung zu einem Nebenberuf eine Rolle. Deshalb komme es auf den Umfang der ausgeübten Tätigkeit nicht an. Da die Beigeladene keine andere Tätigkeit ausgeübt habe, sei sie hauptberuflich tätig gewesen. Soweit der Kläger ausführe, dass die Beigeladene nur "formal" als Geschäftsführerin eingesetzt gewesen sei, sei festzustellen, dass diese Argumentation nicht darauf abziele, ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zu belegen. Vielmehr sei es dem Kläger gerade auf die Wirksamkeit der Rechtsstellung der Beigeladenen angekommen.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG verstößt gegen Bundesrecht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem diese das Nichtbestehen einer Familienversicherung rückwirkend gegenüber dem Kläger als sog Stammversicherten festgestellt hat (vgl dazu , SozR 3-2500 § 10 Nr 6, vom , B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19 und vom , B 12 KR 16/02 R, BSGE 91, 190 = SozR 4-2500 § 10 Nr 3) ist rechtswidrig. Aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG ergibt sich hinreichend, dass bei der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V für das Bestehen der Familienversicherung über den hinaus vorliegen. Insbesondere war die Beigeladene nicht bereits deshalb hauptberuflich selbstständig erwerbstätig iS der Nr 4 dieser Vorschrift, soweit sie allein in Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Funktion sowohl als Alleingesellschafterin als auch als Geschäftsführerin einer GmbH tätig war, und deshalb nicht wegen dieser Tätigkeit von der Familienversicherung ausgeschlossen.
Das LSG hat bereits nicht festgestellt, dass die Beigeladene über ihre gesellschaftsrechtlichen Funktionen sowohl als Gesellschafterin als auch als Geschäftsführerin hinaus überhaupt in einer gesonderten Beziehung zur GmbH gestanden und neben der Wahrnehmung ihrer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Aufgaben weitere Tätigkeiten für die GmbH ausgeübt hat oder ihre Tätigkeiten für die GmbH eine weitere rechtliche Grundlage neben dem Gesellschaftsrecht gehabt haben. Organwalter juristischer Personen - wie die Beigeladene auch in ihrer Stellung als Geschäftsführerin - können zu diesen neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren Beziehung stehen (vgl exemplarisch zum Vorstand eines Vereins , SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Tätigkeiten für die juristische Person können jeweils allein dem körperschaftlichen bzw gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sein oder - wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse der Organe und allgemeine Übung an Arbeitsverpflichtungen festlegen (vgl auch insofern zum Verein 9b RU 68/84, BSGE 59, 284 = SozR 2200 § 539 Nr 114) - auch auf der Grundlage daneben zusätzlich bestehender Rechtsbeziehungen erbracht werden (vgl zum Unfallschutz von Vereinsmitgliedern , HVBG-INFO 1994, 413 mwN, und von Mitgliedern des Vereinsvorstandes Urteil vom , 2 RU 40/79, BSGE 52, 11 ff = SozR 2200 § 539 Nr 81). Insbesondere macht die Vereinbarung einer Vergütung einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 27 RdNr 1). Im Rahmen der Satzungsautonomie bzw der Vertragsfreiheit ist es den Beteiligten grundsätzlich unbenommen, sich - ohne, dass hierin ein Verstoß gegen § 32 SGB I läge - für eine Ausgestaltung in der einen oder anderen Weise zu entscheiden (, SozR 3-2200 § 539 Nr 27). Nur und erst, wenn die Prüfung dieses Umstandes überhaupt die Begründung zusätzlicher Rechtsbeziehungen ergibt, kommt bei persönlicher Abhängigkeit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung (zum Verein: , SozR 2200 § 165 Nr 73, und vom , B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18; zum Fremd-Geschäftsführer einer GmbH: , SozR 3-2400 § 7 Nr 20; zum Gesellschafter einer GmbH , SozR 3-4100 § 168 Nr 22), ansonsten eine selbstständige Tätigkeit - insbesondere im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (vgl , AP Nr 10 zu § 35 GmbHG) - in Betracht.
Unabhängig vom Fehlen nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnender gesonderter Rechtsbeziehungen zur GmbH käme im Falle der Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung von vorne herein schon wegen ihrer Stellung als Alleingesellschafterin und - unabhängig von deren Betätigung - der damit verbundenen Rechtsmacht nicht in Betracht (vgl , SozR 3-4100 § 168 Nr 5, vom , 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18, vom , B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4 mwN, vom , B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17, vom - B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, und vom , 11 RAr 39/89, BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19). Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine eigene selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen. Insbesondere ergeben sich aus den Feststellungen des LSG keine Hinweise auf das Vorliegen einer hierfür stets notwendigen Gewinnerzielungsabsicht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine derartige Gewinnerzielungsabsicht nicht daraus entnehmen, dass ein ggf auszuschüttender Reingewinn der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage von deren Geschäftsanteilen auf die Gesellschafter zu verteilen gewesen wäre. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG). Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Andererseits ist der Anwendungsbereich von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV allein auf die hiernach relevanten Einkünfte gerade aus derartigen typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeiten beschränkt und umfasst nicht etwa "jegliches" Einkommen aus selbstständiger (nicht abhängiger) Tätigkeit (vgl insgesamt bereits , BSGE 53, 242 = SozR 2200 § 1248 Nr 36). Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl § 2 Abs 1 Nr 6 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Nr 5 EStG), werden damit sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst (vgl insgesamt , SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 27 mwN) und nicht durch eine selbstständige Tätigkeit erzielt. Allerdings hat das BSG insoweit unter Hinweis auf § 20 Abs 3, § 21 Abs 3 EStG entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21a [aF] EStG) und sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG) dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein können, wenn sie - anders als hier - ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl , BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr 8 und , 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr 4).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG gehören nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG grundsätzlich auch Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der mit dem Halten solcher Anteile erzielte Gewinn kann mithin nicht als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsart, das auf seine Erzielung gerichtete Handeln nicht als Ausdruck einer rechtlich relevanten Absicht, Gewinne iS von § 2 Abs 2 Nr 1 EStG zu erzielen, gesehen werden. Dies gilt jedenfalls, solange der Gesellschafter - wie vorliegend die Beigeladene als (alleinige) Anteilseignerin - nur die mit seiner Gesellschafterstellung verbundenen notwendigen Aufgaben wahrnimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter nach § 46 Nr 1 und 5 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beigeladene - auch wenn sie die Anmeldungen zum Handelsregister einem anderen Geschäftsführer hätte überlassen können - mit ihren Handlungen diesen gesetzlich gezogenen Rahmen verlassen hätte.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene nicht nur Gesellschafterin, sondern - neben weiteren Geschäftsführern - alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH gewesen ist. Insofern fehlt es schon an gesonderten vertraglichen Abreden, insbesondere einer Vergütungsvereinbarung. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn ein Geschäftsführer - anders als die Beigeladene - auch tatsächlich nach außen als solcher tätig geworden ist, insbesondere, ob dann in einer "Gewinnausschüttung" an den Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen der grundsätzlichen steuerrechtlichen Wertung (§ 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG) ggf eine verdeckte Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit enthalten sein könnte, kann vorliegend offenbleiben.
§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V erfordert keinen besonderen Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit, der über den in § 15 SGB IV zu Grunde gelegten hinausgeht. Selbstständig erwerbstätig ist auch iS von § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V nur, wer als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt (vgl entsprechend zur Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Urteil des Senats vom , 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr 8). Das BSG hat zu § 15 SGB IV bereits entschieden, dass der dortige Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im gesamten Sozialversicherungsrecht gilt (, SozR 4-5420 § 2 Nr 1). Insbesondere hat es hervorgehoben, dass es im Rahmen der Umschreibung der Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in den § 2 Abs 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und § 2 Abs 4a KVLG 1989 keine Gründe für ein anderes Verständnis des Begriffes gebe und auf den Zusammenhang mit § 5 Abs 5 SGB V verwiesen, der ebenfalls an den Begriff der "hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit" anknüpfe (BSG aaO). Speziell mit § 5 Abs 5 SGB V steht indes auch § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V im Zusammenhang (vgl hierzu auch die Begründung der Entwurfs-Verfasser in BTDrucks 11/2237 S 161). Das Gesetz hat mit dieser Norm die Rechtsprechung des Senats zu den früheren Regelungen über die Familienversicherung in § 205 Reichsversicherungsordnung (vgl , BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr 13, und vom , 3 RK 38/79, BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr 33) rezipiert, die, wenn auch noch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung, ebenfalls bereits davon ausgegangen waren, dass nach Sinn und Zweck der Norm typisierend und generalisierend bestimmte Angehörige ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens von der Versicherung ausgeschlossen sind, weil sie generell nicht zu dem von der gesetzlichen Krankenversicherung geschützten Personenkreis gehören und auch nicht als Familienversicherte einbezogen, sondern auf die eigene Vorsorge verwiesen werden sollen. Dazu gehören auch nach § 5 Abs 5 SGB V - nur - Personen, die aufgrund einer eigenen hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht dem sachlich und quantitativ unverändert im Zentrum der von der Sozialversicherung stehenden Personenkreis der Beschäftigten zugehören. Die Verwendung des identischen Begriffs der "hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen" sowohl in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V als auch in § 5 Abs 5 SGB V entspricht mithin dem systematischem Zusammenhang der beiden Vorschriften, sodass auch insofern alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Nr 6 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Nr 5 EStG), die aus der Sicht der Sozialversicherung keinen Bezug zu Fragen der Schutzbedürftigkeit des von ihr erfassten Personenkreises aufweisen, in aller Regel außer Betracht bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 16
NJW 2010 S. 1836 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2009 S. 2130
VAAAD-43693