Geldwäsche: Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern
Gesetze: § 74c StGB, § 261 Abs 7 StGB
Instanzenzug: Az: (532) 83 Js 399/09 KLs (8/09) Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag von 25.000 € als Wertersatz eingezogen wird. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes Erfolg.
2Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom unter anderem ausgeführt:
3„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des gemäß § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsgegenstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben worden war. § 74c StGB setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war (vgl. Senat, Beschluss vom - 5 StR 275/85). Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung von Wertersatzeinziehung hingegen nicht möglich (vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17). Eine Anordnung der Einziehung von Wertersatz bei dem Angeklagten scheidet mithin aus.
4Eine Umdeutung in eine (gewinnabschöpfende) Anordnung von Wertersatzverfall kommt bereits mangels entsprechender Feststellungen nicht in Betracht …
5Im Übrigen dürften einer Verfallsanordnung die Ersatzansprüche der geschädigten Banken entgegenstehen.“
6Dem tritt der Senat bei. Er schließt auch aus, dass für eine Verfallsanordnung tragfähige Feststellungen nachholbar wären.
Basdorf Raum Schaal
Schneider Bellay
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
wistra 2010 S. 302 Nr. 8
RAAAD-43690