Haftung des Steuerberaters: Nachweis fehlender Kausalität der unterbliebenen Aufklärung des Geschäftsführers über die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bei bestehender Handlungsalternative in Form eines Rangrücktritts
Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 19 InsO, § 32a GmbHG vom
Instanzenzug: Az: 8 U 27/09vorgehend Az: 15 O 110/07
Gründe
1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
21. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Überschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht kennen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesellschafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt.
32. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Fundstelle(n):
QAAAD-43686