Bindungswirkung eines rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils nach Nichtabgabe der Steuererklärung und Erlass eines unter Vorbehalt
der Nachprüfung stehenden, auf geschätzten Zahlen beruhenden Jahresumsatzsteuerbescheids
Leitsatz
1. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig waren und die vom Finanzgericht deshalb in einem
rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurden, weil einer der Beteiligten seiner prozessualen Pflicht, sich über die
tatsächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, nicht nachgekommen ist, können die sachliche Bindung der
Beteiligten nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an das rechtskräftige Urteil nicht beseitigen.
2. War Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils u. a. die Frage, inwieweit die Insolvenz des Pächters die Höhe der Verpachtungsumsätze
des klagenden Unternehmens und damit auch die Höhe der Jahresumsatzsteuer beeinflusst hat, so schließt die Rechtskraftwirkung
dieses Urteils eine erneute Überprüfung der Höhe dieser Umsätze in einem erneuten Klageverfahren aus. Das gilt auch dann,
wenn der ursprünglich angefochtene Umsatzsteuerbescheid mangels Abgabe der Steuererklärung auf geschätzten Zahlen beruht hat
sowie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist und wenn das Unternehmen im Zuge des Einspruchsverfahren gegen den
nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem ohne inhaltliche Änderung lediglich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden
ist, eine Jahresumsatzsteuererklärung und eine – nur einen Teil des Streitjahres betreffende – Summen- und Saldenliste vorgelegt
hat.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1217 Nr. 19 EFG 2010 S. 1337 Nr. 16 DAAAD-43634
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