Nichtigkeit eines Steuerbescheides bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Ein Steuerbescheid ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
2. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar.
3. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen
Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.
4. Etwas anderes gilt, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen
orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.
5. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, „die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Kläger
zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten”; „Strafschätzungen” eher enteignungsgleichen Charakters gilt es zu vermeiden.
6. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann gemäß § 125 Abs. 5 AO vom FA selbst mit Verwaltungsakt erfolgen
oder vom FG durch Urteil aufgrund einer Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1, 2. Alt. FGO festgestellt werden. Die Erfolglosigkeit
eines vorherigen Verwaltungsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung dieser Feststellungsklage.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 209 Nr. 7 StBW 2010 S. 881 Nr. 19 JAAAD-43632
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