Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG
Leitsatz
1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des § 77 Abs. 2 EStG notwendig ist, ist
aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen. Bei der
Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 S. 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen.
2. Ein verständiger Bürger wird zur Einreichung der Belege für den erforderlichen Nachweis eines kindergeldrechtlichen Status
bei der Familienkasse keinen Rechtsanwalt beauftragen, sondern die Belege selbst einreichen. Anders verhält es sich nur dann,
wenn die Familienkasse den Kindergeldberechtigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet
und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten
in vollem Umfang zu wahren vermag.
3. Der Anspruch nach § 77 Abs. 2 EStG hat weder Strafcharakter, noch ist er eine Form des Schadensersatzes oder Schmerzensgeld,
sondern ein Aufwendungsersatzanspruch.
4. Handelt ein Rechtsanwalt im Kindergeldverfahren in eigener Angelegenheit, wird er behandelt wie jeder andere Bürger auch
und kann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1138 Nr. 14 PAAAD-43630
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