Körperschaftsteuersatz für aufgrund inländischer Betriebsstätten beschränkt körperschaftsteuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften
Betriebsstättensteuersatz
Erhebung von Kapitalertragsteuer für Dividenzahlungen fiktiv gleichzustellender inländischer Tochtergesellschaften an ausländische
Muttergesellschaften
vGA wegen überhöhter Managementvergütungen und Werbeaufwendungen
Leitsatz
1. Die Körperschaftsteuer ist nach einem gespliteten Satz zu erheben, da eine in Deutschland durch eine rechtlich unselbständige
Betriebsstätte tätige Körperschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat steuerlich im Grundsatz nicht schlechter, aber
auch nicht besser gestellt werden darf, als hätte sie anstelle der Betriebsstätte eine inländische Tochtergesellschaft errichtet,
die ihren Gewinn an ihre Muttergesellschaft ausschüttet. Dabei ist auf den ausschüttungsfähigen Teil des zu versteuernden
Einkommens der jeweils maßgebliche Ausschüttungssteuersatz und auf den restlichen Teil (einschließlich des Betrags der Körperschaftsteuer
als nicht abziehbarer Ausgabe) der jeweils maßgebliche Thesaurierungssteuersatz anzuwenden. Ergibt sich anhand dieser Berechnung
eine höhere Körperschaftsteuerbelastung als bei Anwenden des sog. Betriebsstättensteuersatzes nach § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs.
2 S. 1 KStG 1999 auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, ist letzterer anzuwenden (Günstigerprüfung; entgegen
IV B 7 – S 2800/07/0001, BStBl I 2007, 766).
2. Bei der Berechnung der die beschränkt körperschaftsteuerpflichtige niederländische Kapitalgesellschaft treffenden Steuerbelastung
ist keine auf den als ausgeschüttet geltenden Gewinn berechnete Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen (Annahme der Vermeidung
der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Muttergesellschaften
durch Nichterhebung von Kapitalertragsteuer, entgegen , BFH/NV 2009, 1543 im Fall eines in der Schweiz
ansässigen Dividendenempfängers).
3. Zahlungen einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit inländischen Betriebsstätten an die Geschäftsführer ihrer mittelbaren
Gesellschafter aufgrund von Management-Verträgen, die als Geschäftsführeranstellungsverträge anzusehen sind, weil sie Regelungen
zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall enthalten, die vertraglichen Soll-Arbeitsstunden faktisch die gesamte Arbeitszeit
binden und vorwiegend Geschäftsführertätigkeiten umfassen, sind soweit sie die Gehälter von Geschäftsführern übersteigen als
unangemessen anzusehen und führen zur Annahme von vGA.
4. Zahlungen zur Anmietung eines Busses zu Werbezwecken sind als vGA anzusehen, wenn das Produkt, das mit Hilfe des Busses
beworben werden soll, aufgrund eines Lizenzvertrages einer Schwestergesellschaft zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen
worden ist, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Produkts der Schwestergesellschaft zufällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 24 DStRE 2010 S. 1177 Nr. 19 IAAAD-43628
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