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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2923/07 EFG 2010 S. 1490 Nr. 18

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1EStG § 7h BauG § 177 BauG § 136 BauG § 142 BauG § 165

Verbilligte Überlassung von Wohnraum an Angehörige

Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7h EStG

Keine Bindung der Finanzverwaltung an Bescheinigung der Baurechtsbehörde

Voraussetzung von Treu und Glauben

Leitsatz

1. Zwar ist nach § 21 Abs. 2 EStG die verbilligte Überlassung von Wohnraum erst bei einer Unterschreitung der ortsüblichen Miete von unter 56 % in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht für Mietverträge zwischen Angehörigen, bei denen die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75% der Marktmiete beträgt. In diesem Fall ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen.

2. Voraussetzung der Sonderabschreibung nach § 7h EStG ist, dass das Gebäude in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§§ 136, 142 BauG) bzw. städtebaulichen Entwicklungsgebiet (§ 165 BauG) liegt.

3. Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, werden von dem Begünstigungstatbestand des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfasst.

4. Der Abbruch und der anschließende Neubau eines Gebäudes ist nicht nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt.

5. Ist die von der Baurechtsbehörde ausgestellte Bescheinigung offensichtlich rechtswidrig, kann sie keine Bindungswirkung entfalten.

6. Die steuerlichen Voraussetzungen der Regelung zur Sonderabschreibung können von den Finanzbehörden und vom Finanzgericht in eigener Zuständigkeit geprüft werden, wenn die Bescheinigung nach dem erteilt worden ist.

7. Die Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders liegenden Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinm Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1490 Nr. 18
EStB 2010 S. 462 Nr. 12
UAAAD-43624

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