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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 273

Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO

Doppelfunktion: Sanktion einer Pflichtverletzung und Prävention zur Sicherung eines zügigen Veranlagungsverfahrens

Dipl.-Kaufmann Jörn Rosseburg, Henstedt-Ulzburg

Gegen denjenigen, der eine Steuererklärung unentschuldbar nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, kann die Finanzverwaltung gem. § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag dient dabei als ein besonderes Druckmittel der Finanzbehörde mit präventivem Charakter zur Sicherung eines zügigen und ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens, indem er eine erzieherische Wirkung für die Zukunft erzielen (d. h. den Steuerpflichtigen zur zukünftig fristgemäßen Abgabe von Steuererklärungen anhalten) soll. Außerdem hat die Festsetzung eines Verspätungszuschlags einen repressiven Charakter, denn durch sie soll auch die steuerliche Pflichtverletzung geahndet werden, womit allerdings lediglich ein Ausgleich der durch die Verzögerung erlangten Vorteile erreicht werden soll, nicht aber eine Bestrafung des Steuerpflichtigen.

I. Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags

1. Versäumnis

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt stets ein Versäumnis voraus, d. h. die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung. Verspätet ist die Abgabe dann, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Abgabefrist erfolgt.

Eine Steuererklärun...