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NWB BB 6/2010 S. 171

Berufsrecht: Werbung mit Fachberaterbezeichnung

Ein Steuerberater darf für seine berufliche Tätigkeit werben, wenn diese sachlich unterrichtend und nicht auf die Erzielung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG). Der BGH hat nunmehr eine wichtige Abgrenzung zwischen berufsrechtlich zulässiger Werbung und unzulässiger Führung einer Zusatzbezeichnung vorgenommen (Urteil v. - VII R 24/09 NWB IAAAD-41003). Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger (Steuerberater) durch den Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” anerkannt worden. Der Steuerberater beabsichtigte, diesen (von ihm so genannten) „Titel” im Kanzleibriefkopf, auf Visitenkarten, in der Kanzleibroschüre sowie in seinem Internetauftritt neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater” auszuweisen. Die...