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Track 05 | GDPdU: Rückstellung für Anpassungen des betrieblichen EDV-Systems
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, kann nach einer aktuellen Kurzinformation der OFD Münster eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Anpassung eines betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) gebildet werden.
Für die Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen darf eine Rückstellung gebildet werden. – So lässt sich eine für bilanzierende Unternehmen positive Kurzmitteilung der Oberfinanzdirektion Münster zusammenfassen. Klären Sie uns über die Hintergründe auf.
Nach § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Sie darf die beim Steuerpflichtigen vorhandene EDV zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. Der Prüfer kann verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben in elektronischer Form ausgewertet werden. Oder er lässt sich die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
Den Unternehmen entstehen nicht unerhebliche EDV-Kosten für die Gewährleistung der m...