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Bewertung eines Betriebs mit gemeinschaftlicher Tierhaltung
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. (2) Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen (Bezug: § 34 Abs. 6a, Abs. 7, § 46, § 37, 38 Abs. 1, § 41, § 51 Abs. 4 Satz 1, § 51a, § 62, Anlage 1 BewG).
Bei der gemeinschaftlichen Tierhaltung (im Streitfall gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines Schweinestalls) durch Landwirte handelt es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der im Ertragswertverfahren (Vergleich der Ertragsbedingungen) zu bewerten ist. Da die in einem...