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BFH 09.12.2009 II R 22/08, StuB 10/2010 S. 402

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Besteuerung der Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

Praxishinweise

Der Tatbestand für das Entstehen der Schenkungsteuer ist erfüllt, wenn eine freigebige Zuwendung (Vermögensverschiebung) erfolgt, durch die der Begünstigte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Da für die Beurteilung der Zuwendung allein die Zivilrechtslage maßgebend ist und es sich bei einer Stiftung um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person handelt, ist die Person des Begünstigten bei der Beurteilung der Zuwendung nicht einzubeziehen. Eine wirtschaftliche Betrachtung, wonach eine Zuwendung „an sich selbst” vorliegt, ist ausgeschlossen.

– erl –