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Auskunftsrecht der Aktionäre über verdeckten Beherrschungsvertrag
Ein Beherrschungsvertrag ist gekennzeichnet durch die Leitung der Untergesellschaft durch die Obergesellschaft. Dabei bedeutet Leitung die Führungsfunktion des Vorstands im Sinne eines herausgehobenen Teilbereichs der Geschäftsführung. Ausreichend ist, dass „der herrschende Vertragspartner in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft rechtlich durchzusetzen”. Schließt der Vorstand zur Vorbereitung ein sog. Business Combination Agreement, das die wesentlichen Eckpunkte des Beherrschungsvertrags bereits (verdeckt) umfasst, dann erstreckt sich das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG auch auf diesen Vertrag (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.12.20...