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Einkommensteuer | Verlustrücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr in offenes Rücktragsjahr
Nach dem sind im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Der Verlustrücktrag in das Jahr 1995 war für den Kläger interessant, weil seine Steuerbelastung in diesem Jahr wegen der Abfindungszahlung besonders hoch war. Ein Verlustvortrag, der sich nach Maßgabe des Wahlrechts in § 10d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG 1996 angeboten hätte, wäre kaum so vorteilhaft gewesen, weil die Steuerbelastung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch kontinuierliche Erhöhungen des Grundfreibetrags gemindert wurde. Jedenfalls wäre der im Jahre 1996 durch die Rückzahlung der Abfindung e...