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Steuerstrafrecht | Erscheinen eines Amtsträgers
Nach dem ist auch bei Prüfungen an Amtsstelle der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) „erscheint” beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.
Die Entscheidung bewegt sich hart an der Grenze des Wortlauts des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG, wenn sie das „Erscheinen” eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung auch dann als gegeben ansieht, wenn nicht der Amtsträger bei dem Steuerpflichtigen, sondern der Steuerpflichtige bei dem Amtsträger erscheint („ein Kontakt mit ihm an Amtsstelle stattfindet”) und dabei deutlich wird, dass der Amtsträger mit einer Außenprüfung beginnt. Diese Auslegung...