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Sozialrecht | Unfallversicherungsschutz von Kindern in Tageseinrichtungen
Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr.8a SGB VII). Dieser Schutz gilt umfassend. Er erstreckt sich auch auf die Einnahme von Mahlzeiten. Es kommt auch weder auf eine Differenzierung zwischen Kindergärten – als Einrichtungen der vorschulischen Erziehung – einerseits und Horten – als Einrichtungen, die zu einem späteren Zeitpunkt an der Erziehung der Kinder mitwirken – andererseits noch auf das Alter der Kinder an, wenn es bei einem von diesen Einrichtungen durchgeführten Schwimmbadbesuch zu einem Unfall kommt.