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BGH 12.05.2010 VIII ZR 96/09, NWB 21/2010 S. 1665

Mietrecht | Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund ist der zur Kündigung führende wichtige Grund anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Für fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs reicht es nach bereits bestehender Rechtsprechung bei einfachen Fallgestaltungen aus, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun für Fallgestaltungen weiterentwickelt, in denen der Vermieter die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung nun auch, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mithilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprü...