Übergangsregelung zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG)
Bezug:
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Mit hat der BFH entschieden, dass § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG das Gemeinschaftsrecht verletzt und daher nicht anzuwenden ist.
Das die Regelungen zur Anwendung des vorgenannten Urteils festgelegt. Demnach besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, sich entweder auf die bestehende gesetzliche Regelung oder auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen. Dieses Wahlrecht kann grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft ausgeübt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einem Wechsel der Besteuerungsform die Rechtsfolgen der §§ 14c Abs. 1, 15a UStG ausgelöst werden, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
In Abhängigkeit von der Ausübung des Wahlrechtes treten unterschiedliche Rechtsfolgen ein:
1. Berufung auf die bestehende gesetzliche Regelung
Die Beibehaltung der Regelbesteuerung durch den Steuerpflichtigen ist im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht zu beanstanden. Steuerpflichtige, deren Bescheide kurz nach Veröffentlichung des vorgenannten BFH-Urteils in Bestandskraft erwachsen, können ihr Wahlrecht zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum ausüben.
2. Berufung auf das
Die erstmalige Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist unter Berufung auf das BFH-Urteil auch rückwirkend möglich, soweit die Festsetzungen materiell-rechtlich noch änderbar sind. Das Wahlrecht muss bis zum ausgeübt werden. Es kann sich auf einen oder mehrere bestimmte Besteuerungszeiträume beziehen und muss nicht zwingend die darauf folgenden Besteuerungszeiträume umfassen. Die Beibehaltung der Regelbesteuerung in diesen Besteuerungszeiträumen gilt im Fall einer vorherigen Ausübung des Wahlrechts allerdings als Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG und entfaltet die fünfjährige Bindungswirkung.
Die Entscheidung zur lückenlosen Beibehaltung der Regelbesteuerung ohne vorherige Ausübung des Wahlrechts, löst hingegen auch nach dem keine Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG aus.
OFD Frankfurt/M. v. - S
7410 A - 1/82 - St
16
Fundstelle(n):
TAAAD-43419