HWG § 4a

§ 4a [1]

(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-43274

1Anm. d. Red.: § 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2570) mit Wirkung v. .