HWG § 3a

§ 3a [1]

Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

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HAAAD-43274

1Anm. d. Red.: § 3a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2570) mit Wirkung v.