Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen
Leitsatz
Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids ist nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner
hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt.
§ 70 AO kommt als Haftungsnorm auch bei der Einkommensteuer in Betracht.
Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall lässt sich nicht mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen.
Bei der Feststellung einer Haupttat im Rahmen der Haftung wegen strafrechtlicher Teilnahme (hier: Hinterziehung von Kapitaleinkünften
durch nicht identifizierte Bankkunden bei anonymem Kapitaltransfer ins Ausland) ist daher stets ein individueller und nicht
ein statistischer Maßstab anzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 198 Nr. 7 EFG 2010 S. 998 Nr. 13 FAAAD-43253
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