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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 228/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5

Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern

Leitsatz

  1. Linienbusfahrer beginnen und beenden ihren Fahrdienst regelmäßig an einem Busdepot.

  2. Das Busdepot stellt den Tätigkeitsmittelpunkt der Linienbusfahrer dar.

  3. Linienbusfahrer üben deshalb keine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus.

  4. Maßgeblich für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen von Linienbusfahrern ist deshalb deren arbeitstägliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-43239

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