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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2523/09 VSt

Gesetze: StromStG § 9 Abs.1 Nr. 2, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1

Stromsteuerbefreiung einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage

Leitsatz

Eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage kann für den selbst erzeugten und zur Beleuchtung, Klimatisierung und Gipsabscheidung in den Zentrifugen der Rauchgasreinigungsanlage eingesetzten Strom die Befreiung von der Stromsteuer beanspruchen, wenn die Stromerzeugungsanlage ohne den Stromeinsatz zu diesen Zwecken technisch nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann.

Fundstelle(n):
HAAAD-43235

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