Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich
oder beruflich tätig.
Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, darf nicht allein auf absolute Umsatzgrenzen abgestellt werden.
Vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung mit dem Umfang der Gesamtverwaltung der Körperschaft vorzunehmen.
Die Stromerzeugung mit einer Photovoltaikanlage durch eine selbstständige evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in der
Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist auch dann Betrieb gewerblicher Art, wenn der Jahresumsatz
30.678 € nicht übersteigt (gegen Abschn. 23 Abs. 4 UStR).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 469 Nr. 13 EFG 2010 S. 1263 Nr. 15 KÖSDI 2010 S. 17113 Nr. 9 UStB 2010 S. 269 Nr. 9 IAAAD-43226
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