Zum Eintritt der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
Leitsatz
Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung tritt bereits mit dem formlosen Abschluss der Verhandlung ein, in der
die Vertreter der Finanzverwaltung und der Stpfl. ihre vorbehaltlose Zustimmung erteilt haben.
Eine von allen Seiten unterschriebene Ausfertigung des protokollierten Verhandlungsergebnisses hat keine konstitutive Bedeutung,
sondern dient lediglich Beweissicherungszwecken. Die spätere Verweigerung der Unterschrift durch die Vertretenen steht daher
der Bindungswirkung nicht entgegen.
Eine Verfahrensvollmacht ermächtigt grundsätzlich auch zur Erteilung einer Untervollmacht. Diese schließt die Befugnis zum
Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein.
Einer Abstimmung des Unterbevollmächtigten mit dem Vertretenen über die Inhalte der Verständigung bedarf es zu deren Wirksamkeit
nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1090 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2010 S. 1494 YAAAD-43225
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