Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 8 Vorschuss
Erläuterungen
I. Allgemeines
1 Der Steuerberater hat nach § 8 StBGebV ein Recht auf Vorschuss. Er ist jedoch nicht verpflichtet, einen Vorschuss zu verlangen. Ob und in welcher Höhe er einen Vorschuss begehrt, liegt in seinem Interesse. Die Vorschrift entspricht dem § 9 RVG. Allerdings ist der Steuerberater nach § 45 Abs. 3 BOStB gehalten, unverzüglich nach Erledigung des Auftrages oder Beendigung der Angelegenheit abzurechnen, wenn er Vorschüsse erhalten hat.
2 Die Bezeichnung des Vorschusses ist für seine rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, so kann er als „à-cto.-Zahlung” oder als „Vorauszahlung” bezeichnet werden.
3 Sollte der Mandant aus freien Stücken, also ohne Vorschussanforderung zahlen, so ist die Zahlung als Vorschuss zu werten.
4 Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen auf eine jährliche Berechnung wie bei der Buchführung nach § 33 StBGebV oder der Lohnbuchführung nach § 34 StBGebV sind als Vorschüsse zu betrachten.
5 Die Anforderung von Vorschüssen kann erfolgen
als Voraussetzung für die Annahme eines Auftrages,
nach Annahme eines Auftrages,
entsprechend dem Fortschreiten eines Auftrages.
6 Ein Vorschuss kann vertraglich abbedungen w...