Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 7 Fälligkeit
Erläuterungen
I. Allgemeines
1 Die Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung des Mandanten ergibt sich sowohl bei Vergütungen nach der StBGebV als auch bei Pauschalvergütungen und für Vorschüsse aus den §§ 7, 8 und 9 StBGebV. Nach § 7 StBGebV wird die Vergütung (Gebühren, Auslagenersatz, Umsatzsteuer) fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Erledigung tritt mit Verfügbarkeit über das Arbeitsergebnis ein. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an, bestätigt durch den BGH.
2 Die Vorschrift des § 8 StBerG ist lex specialis zu § 271 BGB, wonach die Leistung jederzeit verlangt werden kann.
3 Die Vorschrift gilt auch für den Auslagenersatz, denn § 7 StBGebV verwendet den Begriff der „Vergütung”. Nach § 1 StBGebV besteht die Vergütung aus den Gebühren und dem Auslagenersatz.
4 Nach Fälligkeit ist eine Vorschussanforderung nach § 8 StBGebV unzulässig.
II. Abgrenzungen
5 Die Fälligkeit ist von der Entstehung des Anspruchs zu unterscheiden. Der Anspruch entsteht häufig vor der Fälligkeit. Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der ersten Tätigkeit. ...