Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Erläuterungen
Seit dem 1. 1. 2007 gelten die Vorschriften des RVG auch für die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten des 6. Teiles der AO, §§ 249 ff. AO.
Hierunter fallen beispielsweise:
Allgemein
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Aufteilung einer Gesamtschuld, §§ 268 ff. AO
Pfändungen, § 281 ff. AO S. 459
eidesstattliche Versicherung, § 284 AO
Aussetzung der Verwertung, § 297 AO
Versteigerung, § 298 AO
Pfändung einer Geldforderung, §§ 309 ff. AO
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, § 322 AO i. V. m. §§ 864 bis 871 ZPO, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Arrest, §§ 324 ff. AO
Zwangsmittel, Zwangsgeld, Ersatzvornahme, etc. §§ 328 ff. AO
Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen können folgende Gebühren entstehen:
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Gebührentatbestand | VV-Nr. RVG | Satz/€ |
Verfahrensgebühr | 3309 | 0,3 |
Terminsgebühr | 3310 | 0,3 |
mehrere
Auftraggeber | 1008 | 0,3 |
Die Terminsgebühr nach VV-Nr. 3310 RVG entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche...