Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 41 a. F. Geschäftsgebühr
Erläuterungen
1. Gebührenart – Gebührenrahmen – Gegenstandswert
1 Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Wertgebühr. Gem. § 41 Abs. 1 StBGebV beträgt die Geschäftsgebühr 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 zur StBGebV). Diese Tabelle ist identisch mit der BRAGO-Gebührentabelle. Der Gebührenrahmen umfasst also eine halbe bis eine volle Gebühr. Für die Festsetzung der Rahmengebühr, d. h. der konkreten Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die Vorschriften des § 11 StBGebV bzw. § 12 BRAGO (s. Erläuterungen bei § 11 StBGebV).
2 Unter Umständen ist hier auch die sog. „Mittelgebühr” angebracht. Sie errechnet sich nach der Formel Mindestgebühr plus Höchstgebühr geteilt durch 2. Die Mittelgebühr ist nach Lappe die richtige Gebühr für den in jeder Hinsicht durchschnittlichen Fall. U.E. sollten aber bei der Bestimmung des Gebührenrahmens zunächst die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, bevor die Mittelgebühr zur Anwendung kommt.
3 Nach dem ist bei der Bemessung der Geschäftsgebühr die volle Ausschöpfung des ...