Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 33 Buchführung
Erläuterungen
I. Überblick
1. Bedeutung der Vorschrift
1 Diese Vorschrift enthält die Gebühren für die laufenden Buchführungsarbeiten des Steuerberaters (keine Abschlüsse) mit Ausnahme der Gebühren für Buchführungsarbeiten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ( § 39 StBGebV) und der Gebühren für die Lohnbuchführung ( § 34 StBGebV). Ergänzende Leistungen wie Umsatzsteuer-Voranmeldung ( § 33 Abs. 8 StBGebV) und Lohnsteuer-Anmeldung ( § 34 Abs. 6 StBGebV) sind mit diesen Gebühren abgegolten. Anwendung findet die Tabelle C (Buchführungstabelle). Grundsätzlich werden Buchführungstätigkeiten mit einer Wertgebühr vergütet. Lediglich für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr ( § 33 Abs. 7 StBGebV). Unerheblich ist, welches Buchführungsverfahren verwendet wird, wie z. B. Amerikanisches Journal, Handdurchschreibebuchführung, EDV etc.
2. Tätigkeiten
2 Laufende Tätigkeiten nach § 33 StBGebV sind:
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Abs. 1: | komplette
Finanzbuchführung |
Abs. 2: | Kontierung |
Abs. 3: | Finanzbuchführung
nach vom Mandanten kontierten Belegen |
Abs. 4: | Finanzbuchführung
nach vom Mandanten erstellten Date... |