Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
Erläuterungen
1 § 26 StBGebV betrifft einen in der Praxis der Steuerberater nicht alltäglichen Gebührentatbestand, nämlich die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, wie sie in § 13a EStG vorgesehen ist. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach anderen Ermittlungsgrundsätzen errechnet, greifen andere Gebührenvorschriften ein, z. B. im Fall des Vermögensvergleichs ( § 4 Abs. 1 EStG) § 39 StBGebV, im Fall der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 3 EStG) § 25 StBGebV.
2 Der Gebührenrahmen ist weit gespannt ( 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B), um den sehr unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall gerecht werden zu können.
3 Der Gegenstandswert bestimmt sich nicht mehr nach dem Ausgangswert, sondern nach dem Durchschnittssatzgewinn gem. § 13a Abs. 3 EStG.
4 Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
dem Grundbetrag
den Zuschlägen für Sondernutzungen
den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen
den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen i. S. des...