Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Erläuterungen
I. Grundsatz
1 Grundsätzlich hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen Post- und Fernmeldegebühren, die seit Inkrafttreten der 3. ÄndVGebO (28. 8. 1998) in Anpassung an die postalischen Begriffe nunmehr als „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen” beschrieben werden. Eine sachliche Änderung ist dadurch nicht eingetreten. Sie bilden einen besonderen Teil der Auslagen, die erstattungsfähig sind. Der hierfür geltende Erstattungsmaßstab ergibt sich aus § 16 Satz 2 StBGebV.
2 Auf Grund der Formulierung „hat Anspruch” stellt sich die Frage, ob der Steuerberater die Auslagen geltend machen muss, ob also eine „Kann-Vorschrift” oder eine „Muss-Vorschrift” vorliegt. Überwiegend wird eine Verpflichtung des Steuerberaters angenommen. Begründet wird dies damit, dass ansonsten der Steuerberater niedrigere Gebühren in Ansatz bringen würde. Die Begründung trifft jedoch nicht zu. Zum einen ist zwischen Gebühren und Auslagenersatz zu trennen. Oberbegriff zu Gebühren und Auslagenersatz ist der Begriff der Vergütung. Wenn der Steuerberater auf die Geltendmachung von Auslagen...