Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 13 Zeitgebühr
Erläuterungen
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Zeitgebühr – eine entsprechende gesetzliche Vorschrift im RVG fehlt – hat für die Praxis der steuerberatenden Berufe seit jeher besondere Bedeutung gehabt. Sie findet aus unterschiedlichen Gründen Anwendung, z. B. zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, wegen der Unbestimmbarkeit des Gegenstandswertes oder weil sich der Umfang der auszuführenden Tätigkeiten bei Übernahme des Auftrags nicht übersehen lässt. Daneben wurde in der Praxis auch sonst auf die Zeitgebühr zurückgegriffen, wenn nach Ansicht des Berufsangehörigen die jeweiligen Wertgebühren den Zeitaufwand nicht entsprechend abgalten. Die Begründung zu § 13 StBGebV spricht davon, dass im Interesse einer besseren Transparenz der auf den Auftraggeber zukommenden Gebührenbelastung der Anwendungsbereich der Zeitgebühr künftig eingeschränkt ist.
2 Die Zeitgebühr findet Anwendung
als „eigenständige Gebühr”, wenn die StBGebV sie im Einzelnen bestimmt
als „Auffangvorschrift” bei Nichtvorliegen genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes oder zur sinngemäßen Anwendung bei fehlender Bestimmung einer ...