Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei Begleichung einer Kaufpreisverbindlichkeit durch Elternteil für vom Kind angeschaffte Eigentumswohnung; Rügeverlust bei Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung
Leitsatz
Eine mittelbare Grundstückschenkung liegt nicht vor, wenn Eltern mit der Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit ihres Kindes aus dessen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zugleich (nämlich in Abkürzung des Zahlungsweges) dessen Forderung aufgrund eines notariellen Pflichtteilsverzichtungsvertrags erfüllen.
Gesetze: EigZulG § 2, EigZulG § 4, FGO § 96 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2 1. Es bedarf keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, denn die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Grundstücksschenkung ab (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 29, und vom IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260). Geht es dort um die Frage, ob Gegenstand einer Schenkung Geld oder (mittelbar) ein Grundstück ist, so fehlt es im Streitfall schon an einer Schenkungsabrede. Denn nach den das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen der Vorinstanz hatte die Mutter, indem sie die Kaufpreisforderung ihres Sohnes, des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) aus dessen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung beglich, zugleich (nämlich in Abkürzung des Zahlungsweges) dessen Forderung aufgrund des notariellen Pflichtteilsverzichtvertrags erfüllt. Anders als im Fall, über den der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 260 zu befinden hatte, war hier der von der Mutter gezahlte Betrag von 169.000 € die von ihr vertraglich geschuldete Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht des Klägers.
3 2. Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entschieden. Sein Urteil beruht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO). Die Frage, wie der Pflichtteilsanspruch zu bewerten sei, hatten die Beteiligten im Verfahren kontrovers erörtert. Sie war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wenn das Finanzamt unter diesen Umständen nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, hat es sich selbst seiner Verfahrensrechte begeben und kann nicht mehr geltend machen, das FG habe § 96 Abs. 1 FGO verletzt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412, m.w.N., und vom I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353).
Fundstelle(n):
VAAAD-42964