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Berufsrecht | Bestechlichkeit von Ärzten bei Annahme von Zuwendungen
Niedergelassene Ärzte werden u. a. von Pharmaunternehmen, Apothekern und Sanitätshäusern umworben, weil diese von deren Verschreibungen abhängig sind. Mediziner, die Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen sind, können sich allerdings wegen Bestechlichkeit (§ 299 StGB) strafbar machen, wenn sie Zuwendungen von Pharmareferenten annehmen. Im konkreten Fall ging es um einen Apotheker, der einem Arzt den Umbau seiner Praxis finanziert und ihm monatlich Zuschüsse zu dessen Mietkosten gezahlt hatte. Als er dies beim Finanzamt als Betriebsausgaben absetzte, schaltete die Finanzverwaltung die Staatsanwaltschaft ein.
Die Entscheidung des Gerichts steht bislang allein. Inzwischen haben aber verschiedene Staatsanwaltschaften in Niedersachsen und Bayern Ermittlungen eingeleitet. Bei Aufmerksamkei...