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FG Hamburg 20.04.2010 3 K 18/10, NWB 20/2010 S. 1581

Grundsteuer | Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei

Das in einem Musterprozess entschieden, dass eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage auch zu grundsteuerlichen Zwecken nicht als Gebäude auf fremden Grund angesehen werden kann. Die Klägerin hat an eine Hotelgesellschaft eine schwimmende Anlage verpachtet, die auf dem schiffbaren Mittelkanal in Hamburg liegt. Auf dieser Anlage betreibt die Pächterin ein gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum.

Anmerkung:

Das Urteil wird nicht nur für die grundsteuerrechtliche Behandlung von Hotel- und Gastronomieschiffen, sondern auch für Wohnschiffe und die zum längeren Wohnen genutzten Hausboote (Floating Homes) bedeutsam sein. Allerdings hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision an den BFH zugelassen.