Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Teilwertabschreibung für teilfertige Gebäude
Nach dem lässt das Verbot der Bildung von Verlustrückstellungen gem. § 5 Abs. 4a EStG den Grundsatz des Vorrangs der Teilwertabschreibung für teilfertige Gebäude des Umlaufvermögens unberührt. Berücksichtigungsfähig bei der Teilwertermittlung ist der gesamte drohende Verlust aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag, begrenzt auf die Höhe der aktivierten Herstellungskosten. Der Anwendungsbereich der Verlustrückstellung gem. § 249 Abs. 1 HGB ist dem Grunde nach nur eröffnet, bevor aktivierungspflichtige Aufwendungen für teilfertige Wirtschaftsgüter anfallen oder nachdem eine Teilwertabschreibung des teilfertigen Erzeugnisses bis auf Null stattgefunden hat und ein weitergehender Verlust unberücksichtigt ist.