Eine Vergütungsgläubigerin in Rechtsform einer KapG erzielt keine gewerblichen Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG, wenn es sich
nicht um eine inländische Gesellschaft handelt, die nach deutschem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist und die keine
unselbstständige Zweigniederlassung unterhält, die ins HR einzutragen gewesen wäre und deshalb zu einer Buchführungspflicht
nach HGB hätte führen können.
Geht die Tätigkeit einer Vergütungsgläubigerin über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus, werden keine
gewerblichen Einkünfte erzielt.
Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz stehen nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ausübung
des Lizenzrechts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1305 Nr. 21 EFG 2010 S. 1058 Nr. 13 EStB 2010 S. 307 Nr. 8 ZAAAD-42766
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