Zur Frage der Auslegung bzw. Umdeutung von Erklärungen
Leitsatz
Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger
Personen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Erklärung auslegungsbedürftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erklärung
nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat.
Eine Umdeutung der Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe scheidet regelmäßig aus.
Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren
Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen. Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche
Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-42763
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