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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 48/2009

Gesetze: AO § 164 Abs. 2

Zur Frage der Auslegung bzw. Umdeutung von Erklärungen

Leitsatz

Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Erklärung auslegungsbedürftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat.

Eine Umdeutung der Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe scheidet regelmäßig aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen. Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-42763

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