Die Überlassung eines betankten Luftfahrzeugs im Rahmen der Vercharterung/Vermietung (sog. Nasschartern) stellt keinen Verbrauch
dar.
Durch die Vermietung des Luftfahrzeugs wird vom Anbieter selbst keine Luftfahrt durchgeführt und auch kein Kraftstoff zu steuerbefreiten
Zwecken verwendet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-42761
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