Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes
ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich
vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben
Leitsatz
1. Die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung ist nach § 66 Abs. 7 GKG anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche
Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2, 3 FGO an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können nicht nur bei
überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes, sondern auch bei offener Rechtslage bestehen (gegen ).
2. Hat der anwaltlich vertretene Kläger nach Erhalt der Kostenrechnung über die nach dem Mindeststreitwert bemessene Verfahrensgebühr
Prozesskostenhilfe beantragt und wurde nach dem Tod des Klägers vor Ergehen eines Urteils dem Rechtsnachfolger auf Basis des
vollen Streitwerts eine Schlusskostenrechnung übersandt, so ist ein Schriftsatz des Rechtsnachfolgers, mit dem er u. a. „die
Unterlassung der Forderungsverfolgung bzw. der Androhung der Zwangsvollstreckung” beantragt und auf die ausstehende Entscheidung
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie seine eigene finanziell angespannte Situation verweist, als Erinnerung gegen
die Kostenrechnungen, Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 GKG und möglicherweise auch als eigener
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln.
3. Bei diesem Sachverhalt bestehen die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung erforderlichen ernstlichen
Zweifel wegen des nicht offensichlich aussichtslosen Prozesskostenhilfeantrags im Hinblick auf die Fälligkeit der nach dem
Mindeststreitwert bemessenen Verfahrensgebühr und wegen des Umstandes, dass das Klageverfahren wegen des Todes des anwaltlich
vertretenen Klägers nicht unterbrochen worden ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Nachforderungsbetrags in der Schlusskostenrechnung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-42756
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