Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen ausstehender Vorlage mehrerer Urkunden
keine Erledigung des Verfahrens wegen der Zwangsgeldandrohung nach Festsetzung des Zwangsgeldes
Leitsatz
1. Wird mit einer Zwangsgeldandrohung die Vorlage von vier Urkunden abverlangt (hier: Vorlage einer Eröffnungsbilanz, des
ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft,
des Gesellschaftsvertrages und eines Handelsregisterauszuges), ohne dass die Zwangsgeldandrohung deutlich macht, auf welche
dieser Verpflichtungen sie sich bezieht bzw. was für den Fall gelten soll, dass nur einzelne dieser Verpflichtungen erfüllt
werden, bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Eine Zwangsgeldandrohung
muss nach § 332 Abs. 2 S. 2 Fall 2 AO für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen.
2. Wird die Androhung von Zwangsgeld angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt, entfällt das Rechtschutzbedürfnis
nicht mit der Festsetzung des Zwangsgeldes.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-42755
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