Erstattung von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter
und abgeführter Umsatzsteuer
kein Erlass aus sachliche
Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Die Erstattung einer ohne
rechtlichen Grund bezahlten Steuer (§ 37 Abs. 2 AO) ist ausgeschlossen,
wenn der Bescheid, der der Zahlung zugrunde liegt, formell bestandskräftig
ist und eine Änderung des Bescheids aufgrund des Ablaufs der
Festsetzungsfrist ausgeschlossen ist.
2. Abrechnungspapiere innerhalb des
Organkreises sind keine „Rechnungen”, so dass eine
Rechnungskorrektur nach
§ 14c UStG von
im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und vom Organträger
abgeführter Umsatzsteuer ausscheidet.
3. Bei der Organschaft ist von einem
einzigen Steuerpflichtigen auszugehen, der keine Rechnungen an sich selbst, d.
h. von dem Organträger an die Organgesellschaft und umgekehrt, ausstellen
kann.
4. Ist die Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer von vornherein falsch angesetzt worden, ist
§ 17 UStG nicht
anzuwenden.
5. Konnte sich der Steuerpflichtige
rechtzeitig gegen eine offensichtlich und eindeutig unrichtige
Steuerfestsetzung wehren, kommt ein Erlass aus sachlichen
Billigkeitsgründen nach
§ 227 AO nicht
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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