Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an Sprach- und sonstigen Einzelkursen mit einer wöchentlichen Unterrichts-
bzw. Kurszeit von jeweils weniger als zehn Stunden während eines einjährigen Au-pair-Aufenthalts
Leitsatz
1. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung
vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung als Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr.
2 Buchst. a, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf
seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und deswegen grundsätzlich ohne
Vor- und Nachbereitungszeit zehn Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreiten darf.
2. Die Teilnahme an einem Sprachkurs mit weniger als zehn Unterrichtsstunden pro Woche kann als Berufsausbildung anerkannt
werden, wenn der Kurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss
anstrebt (hier: Vorbereitung und erfolgreiche Ablegung eines TOEFL-Tests als Voraussetzung für die Erlangung des gewünschten
Studienplatzes).
3. Ohne weiteres ist vom Vorliegen einer Berufsausbildung auszugehen, wenn der Auslandssprachaufenthalt mit anerkannten Formen
der Berufsausbildung verbunden wird, z. B. dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen
Universität, und im Rahmen des Auslandsaufenthaltes das übliche Bildungsprogramm der Schule bzw. des Colleges absolviert wird.
Der Besuch von einzelnen Kursen an einem College, die zudem zehn Wochenstunden nicht erreichen, kann hiermit nicht verglichen
werden (hier: im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts in den USA an einem College belegte Kurse mit jeweils nur wenigen wöchentlichen
Unterrichtstunden, z. B. „Principles of Marketing”, „Social Problems”).
4. Ein Psychologiekurs im Ausland ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die landessprachlichen Kenntnisse der Teilnehmer
systematisch und theoretisch fundiert zu vertiefen, und genügt für sich gesehen nicht, um von einer Berufsausbildung i. S.
v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IStR 2010 S. 7 Nr. 13 XAAAD-42745
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