Unzulässigkeit einer Klage nach fehlender Geltendmachung einer Beschwer
Begründung eines Terminsverlegungsantrags
Leitsatz
1. Wird von einem Kommanditisten mit einer Klage der erstmalige Erlass eine Feststellungsbescheides für die KG beantragt,
ohne eine Rechtsverletzung geltend zu machen oder vorzutragen, welchen Inhalt der Bescheid haben soll, ist die Klage unzulässig.
2. Hat der Berichterstatter mit der Klägerseite die Verfahrenslage eingehend am Telefon erörtert, ist der Termin der mündlichen
Verhandlung nicht wegen erheblicher Gründe gem. § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen, wenn lediglich auf die angeblich
neue Verfahrenssituation hingewiesen wird, dass nicht mehr die KG, sondern die Kommanditistin selbst Klägerin des anhängigen
Verfahrens ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-42744
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