Umsätze sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen hin als Erbringer sämtlicher Dienstleistungen auftritt.
Betreibt ein Stpfl. einen Club, in dem häufig wechselnde Prostituierte, die der Stpfl. mit Zeitungsannoncen wirbt, ihre Leistungen
anbieten, und wirbt der Stpfl. nach außen hin mit einschlägigen Zeitungsanzeigen, die keinen Hinweis auf einzelne Prostituierte
enthalten, so ist davon auszugehen, dass die Leistungen vom Inhaber des Clubs erbracht werden. Damit sind dem Stpfl. auch
die Umsätze aus den Prostituiertenleistungen zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ZAAAD-42740
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