Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen
Leitsatz
Zu den Voraussetzung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO.
Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien muss das FA beim Ausüben seines Ermessens gewichten.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn zwischen
der Steuerfestsetzung und der Festsetzung des Verspätungszuschlags ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.
Das sog. Verbindungsgebot nach § 152 Abs. 3 AO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 24 DStRE 2010 S. 1079 Nr. 17 EFG 2010 S. 1001 Nr. 13 CAAAD-42739
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