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FG Baden-Württemberg 9.10.2009 10 K 3312/08, IWB 9/2010 S. 306

FG Ba.-Wü. | Keine Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG auf nachträgliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 24 Nr. 2 EStG

(1) § 50d Abs. 10 EStG gilt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur für Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbs. und Nr. 3 EStG. Einen Verweis auf Vergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden, enthält die Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG nicht.

(2) Die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 DBA USA 1989 auf Ruhegehaltszahlungen aus seiner früheren Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH einer KG in Deutschland wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Zahlungen dem Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 DBA USA 1989 unterfallen, da Sondervergütungen grundsätzlich den einschlägigen Abkommensbestimmungen zugerechnet werden (EFG 2010 S. 238).

Hinweis:

Der Kl. lebt in den USA. Er war früher Mitunternehmer einer deutschen GmbH & Co. KG und erhielt nun für seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer eine Pension, die nach innerstaatlichem Recht als nachtr...