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BFH 22.10.2009 V R 14/08, StuB 9/2010 S. 371

Umsatzsteuer | Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags bei nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts

(1) Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. (2) Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt ( Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 157 Abs. 2 AO; § 2 Abs. 2, § 17 UStG 1999; § 103 InsO).

Praxishinweise

Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht endgültig fest, dass die Forderung des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner nicht durchsetzbar ist. Diese Uneinbringlichkeit (auf a...